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Mindestabstand zu parkenden Autos

Fahrradfahrer sollten  einen Mindestabstand zu parkenden Autos von ca. 1,2 Meter halten.

Aus diesem Grund stellen viele Radwege in Bamberg eine Gefährdung der Nutzer dar. Du fragst Dich warum?

Die Fahrradwege in Bamberg weisen zumeist nur eine Breite von 1,5 Meter auf. Der Fahrradfahrer selbst hat einen Platzbedarf von ca. 0,8 Meter. Rechnet man die 1,5 Meter Sicherheits-Abstand dazu kommt man auf einen Platzbedarf von 2,3 Meter. Der Mindestabstand zu parkenden Fahrzeugen kann somit durch Fahrradfahrende nicht eingehalten werden.

Wie passt dies mit der Radwegbenutzungspflicht zusammen? Wäre es dann nicht sicherer auf der Straße zu fahren?

Rechtslage

Die Verwaltungsvorschrift 16.2 zu §2 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sagt folgendes: Die Benutzung des Radweges muss nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher sein.

Ist dies der Fall, wenn neben dem benutzungspflichtigen Radweg Autos parken, die plötzlich eine Autotüre aufreisen könnten?

Gerichte sagen, dass der Radfahrer beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen eine Türbreite Abstand (sogenannte Dooring-Zone) einhalten muss (LG Berlin, Az. 24 O 466/95, OLG Karlsruhe, Az. 10 U 283/77).
Türen sind aber leider nun einmal unterschiedlich breit. Je nach Fahrzeugtyp zwischen 0,8 (viertüriger Kleinwagen) bis 1,5 Meter (zum Beispiel Zweitürer). Bei einer Radwegbreite von 1,5 Meter kann der Radfahrende also niemals die Dooring-Zone einhalten.

Entfällt also in diesen Fällen die Radwege-Benutzungspflicht, da der Mindestabstand zu parkenden Autos nicht eingehalten werden kann?

Ist der Radweg somit nicht sicher?

Aufgrund der Dooring-Zone müsste eigentlich der Radfahrende verpflichtet sein (bei einem Radweg mit anliegendem Parkplatz) die Strasse zu benutzen, wenn der Radweg nicht zumindest eine Breite von 2,0 Meter aufweist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16.4.2012 (3 B 62/11) jedoch folgendes beschieden: Die Radwegbenutzungspflicht für einen nicht den Mindestanforderungen der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) entsprechenden Radweg darf jedenfalls dann angeordnet werden, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer im Verhältnis zu der auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhenden Gefahr i.S. von § STVO § 45 STVO § 45 Absatz IX 2 StVO nochmals deutlich gesteigerten Gefährdung der Radfahrer selbst führen würde.

Was heißt dies nun auf deutsch?

Kommt es zu einem Unfall, weil der Radfahrende die Straße benutzt,  ist ihm eine Teilschuld am Unfall sicher – ganz unabhängig davon was für körperliche Schäden erleidet.

Zu diesem Thema gab es jetzt auch ein interessantes Urteil in Österreich, dass zumindest dort für Klarheit bei Radfahrenden sorgt. Man kann nur hoffen, dass es auch in Deutschland zu einer entsprechenden Rechtssprechung kommt.

Weitere Informationen findest Du auch auf http://itstartedwithafight.de/2016/09/06/radwegebenutzungspflicht-vs-dooring-zone/